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   BayObLG, 16.11.1993 - 1Z BR 73/93   

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https://dejure.org/1993,2624
BayObLG, 16.11.1993 - 1Z BR 73/93 (https://dejure.org/1993,2624)
BayObLG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 1Z BR 73/93 (https://dejure.org/1993,2624)
BayObLG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 1Z BR 73/93 (https://dejure.org/1993,2624)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Adoption; Adoptionsgesetz; Annahme; Volljähriger; Abkömmling; Annehmender; Angenommener; Gesetzliches Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 399
  • FamRZ 1994, 853
  • Rpfleger 1994, 336
  • Rpfleger 1994, 338
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11

    Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

    Es ist nicht ersichtlich und wird in der umfangreich durchgesehenen Rechtsprechung und Literatur - sei es im Umfeld der Entstehung des Adoptionsgesetzes oder in jüngerer Zeit - nicht vertreten, dass der begrenzte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 1. Januar 1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Angenommene verfassungswidrig sein sollte (vgl. auch ausdrücklich etwa OLG Hamm NJW-RR 2002, 1375, 1376, das darauf hinweist, dass ohnehin in der Literatur zu den Überleitungsregelungen des Adoptionsgesetzes keine Stimmen zu finden sind, die die gesetzliche Regelung explizit für verfassungswidrig halten; s. auch BVerfG aaO.; BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1087 ; aus der Literatur zur Einführung des AdoptG - dort speziell zu den Übergangsvorschriften - Kemp DNotZ 1976, 646 ff; Dittman, Rechtspfleger 1978, 277, 284; Engler FamRZ 1976, 584, 593 f; aus der aktuellen Literatur Damrau, aaO., § 1924 Rn. 15 bis 21; Maurer in MüKo- BGB , 5. A. 2008; Anhang nach § 1772 , Kommentierung der Übergangsregelungen zu Art. 12 § 1 AdoptG; Leipold in MüKo- BGB , 5. A. 2010, § 1924 Rn. 22 ff; Werner in Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2008, vor §§ 1924 - 1936 Rn. 47; Stein in Soergel, aaO., § 1924 Rn. 27 f; Müller/Sieghörner/Emmerling de Oliviera, Adoptionsrecht in der Praxis, 2. A. 2011, S. 134 f).
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als

    1a Z 60/89">NJW-RR 1991, 6; BayObLG, Beschluss vom 16.11.1993 - 1Z BR 73/93 = FamRZ 1994, 853 (854) = DNotZ 1994, 399; BayObLG ZEV 1994, 47 (49); BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1Z BR 130/02 = ZEV 2004, 200).
  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    Der wirkliche Wille des Erblassers kann nur Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (sogenannte Andeutungstheorie; BGHZ 80, 242/244; 86, 41/47; BayObLG FamRZ 1994, 853/854; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 8 bis 10; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. Rn. 8 und 9 jeweils zu §§ 2084; Staudinger/Otte BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 28 ff.).
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 104/96

    Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren

    Bei den Abkömmlingen der Großeltern väterlicherseits, zu denen die Rechtsbeschwerdeführer gehören, geht der Senat von fünf erbberechtigten Stämmen aus, weil der Mutter der Beteiligten zu 25, die von einem im Jahr 1945 verstorbenen Onkel der Erblasserin adoptiert worden war, kein gesetzliches Erbrecht zustand (Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG, § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; Münch-Komm/Leipold BGB 2. Aufl. § 1924 Rn. 18 und 16).
  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z BR 34/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem

    d) Bei der Ermittlung des sachlichen Inhalts des eigenhändigen Testaments vom 20.2.1999 ist das Landgericht zutreffend vom Text der auszulegenden Verfügung ausgegangen, hat aber neben deren Wortlaut auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände berücksichtigt, insbesondere das vorausgegangene notarielle Testament sowie Äußerungen der Erblasserin über den Inhalt ihrer Verfügung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 853/854; Kipp/Coing Erbrecht 14. Bearb. § 21.IV.1 und 2).
  • BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97

    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener

    Denn es fehlt der nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 86, 41, 47 und BayObLG FamRZ 1989, 1006 und 1994, 853, 854) erforderliche Anhaltspunkt in der Testamentsurkunde.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1998 - 7 U 149/97

    Pflichtteilsberechtigung bei einer Adoption mit Auslandsberührung

    Nach Art. 12 § 1 I Adoptionsgesetz 1976 werden in Fällen, in denen der nach dem früheren Recht an Kindes statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Adoptionsgesetzes volljährig ist, auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften des neuen Rechts über die Annahme Volljähriger (§§ 1770, 1771 BGB n.F.) angewandt (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 853; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 1987).
  • OLG Köln, 30.01.1998 - 2 Wx 68/97

    Anordnung der Testamentsvollstreckung über den Nachlaß durch Verfügung von Todes

    Hierzu darf und muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller dem Tatrichter zugänglichen Nebenumstände, und zwar auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden (vgl. BGHZ 86, 41 [451; BayObLG NJW-RR 1989, 837; BayObLG FamRZ 1994, 853 [854]).
  • BayObLG, 30.12.1999 - 1Z BR 174/98

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins; Auslegung eines

    Dabei ist zu beachten, daß wegen des für Testamente geltenden Formerfordernisses der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur maßgeblich ist, soweit er einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck im Testament gefunden hat (BGHZ 80, 242/244; BayObLG FamRZ 1994, 853/854, ZEV 1994, 47/49, 377/379; Staudinger/ Otte aaO Rn. 28 ff.; MünchKomm/Leipold aaO Rn. 9).
  • OLG Koblenz, 25.06.2015 - 1 U 662/14

    Gemeinschaftliches Testament - Auslegung des Erblasserwillens

    Der Erblasserwille ist formgültig erklärt, wenn er einen auch nur unvollkommenen ("angedeuteten") Ausdruck im Testament selbst gefunden hat (vgl. BGH FamRZ 1981, 662; BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2084 Rn. 4).
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